Messebau und Livekommunikation - hplus Gmbh
Messebau und Livekommunikation - hplus Gmbh
Messebau und Livekommunikation - hplus Gmbh

hplus GmbH, Industriestrasse 30, 9524 Zuzwil | Routenplaner

Messebau und Livekommunikation - hplus Gmbh

hplus GmbH, Industriestrasse 30, 9524 Zuzwil
Routenplaner

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der hplus gmbh

1. Allgemeines

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die gesamte Geschäftsverbindung. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere Einkaufsbedingungen oder AGB unserer Kunden, bedürfen unserer schriftlichen Genehmigung. hplus gmbh (nachfolgend hplus genannt) behält sich vor, diese AGB jederzeit anzupassen.

2. Inkrafttreten und Geltungsbereich

Mit Wirkung ab 1. November 2021 unterliegen alle unsere Leistungen, insbesondere Entwurf, Planung, Gestaltung, Anfertigung, Lieferung und Transport, Aufstellung, Gebrauchsüberlassung, Abbau, Rücktransport etc. von Elementen und Bausystemen für Standbauten für Messen, Ausstellungen und Events, Beratung und Organisation etc. in diesem Zusammenhang, sowie die Verträge zwischen der hplus und ihren Kunden ausschliesslich diesen AGB, soweit diese nicht ausdrücklich durch schriftliche Vereinbarungen abgeändert worden sind. Eigene Bestimmungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil und entfalten keine Wirkung. Soweit hplus Angebote von diesen AGB abweichen, haben erstere Vorrang. Der Kunde akzeptiert die AGB der hplus ab erster Entgegennahme oder Kenntnis von Ideen, Konzepten, Angebote, etc.. Die AGB der hplus sind auf deren Website www.hplusgmbh.ch einzusehen.

3. Angebote und Vertragsabschluss

Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der hplus rechtsgültig zustande. Soweit nicht anders angegeben, hält sich hplus 30 Tage an das Angebot gebunden. Darüber hinaus behält sich hplus das Recht vor, ein noch nicht angenommenes Angebot jederzeit mit sofortiger Wirkung zu widerrufen, sollte die hplus der Ansicht sein, eine rechtzeitige Ausführung des Auftrages sei aufgrund der erforderlichen Vorlaufzeit nicht mehr möglich. Die Annahme des Angebots von der hplus durch den Kunden kann formlos erfolgen, insbesondere auch mündlich. Mit der Angebotsannahme durch den Kunden kommt der Vertrag zwischen der hplus und dem Kunden rechtsgültig zustande und der Kunde anerkennt damit gleichzeitig auch diese AGB. hplus bestätigt die Angebotsannahme mittels schriftlicher Auftragsbestätigung an den Kunden. Allfällige Unstimmigkeiten in der Auftragsbestätigung sind der hplus umgehend mitzuteilen. Spätere Änderungen oder Annullierungen sind nicht mehr möglich bzw. zwingend mit Kostenfolgen verbunden. Angebote gelten nur für den Adressaten.

4. Preise, Preisänderungen

Die Preise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, netto, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer (MwSt.). Die von der hplus genannten Preise sind, sofern nicht anders angegeben, in Schweizer Franken. Die Kosten für Steuern (inkl. MwSt.), Gebühren und Abgaben jeglicher Art gehen zu Lasten des Kunden. Das gilt für das In- & Ausland. Nicht im Preis enthalten sind, sofern nicht anders vereinbart, die messeseitigen Anschlusskosten sowie die Gebühren aller Art (wie Leerguteinlagerung, Entsorgungskosten, Wasser, Strom, Versicherungen etc.), die von der Messegesellschaften, Speditionen, Abfertigungsorganen, Zollbehörden und weiteren Parteien erhoben werden. Diese werden zusätzlich dem Kunden in Rechnung gestellt oder von der Messeorganisation direkt verrechnet. Lohn- und Frachtkostenerhöhungen, welche bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren, können an den Auftraggeber/Mieter weiterverrechnet werden. Sonderarbeiten oder Änderungswünsche des Auftraggebers/Mieters, die nach Vertragsabschluss zustande kommen, werden gesondert verrechnet. Dies gilt auch bei Pauschalaufträgen. Untergeordnete Änderungen gegenüber der Auftragsbestätigung können durch die hplus ohne Rücksprache beim Kunden vorgenommen werden, sofern diese keine Wertverminderung bewirken und das Wesen der Leistung von der hplus nicht verändern. Zusatzkosten für verspätete Bestellungen werden auf den Kunden überwälzt. Im Leistungsumfang ausdrücklich nicht inbegriffen sind Handling, Mon- & Demontage von Kundenexponaten, Standreinigung und Leistungen im Zusammenhang mit der technischen Installation durch die Messeorganisation.

5. Zahlungsbedingungen und -fristen

Sofern nicht anders vereinbart, werden 50% der Vertragssumme nach Auftragsbestätigung, die restlichen 50% 14 Tage nach Erhalt der Schlussrechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Zahlungen des Kunden haben via Banküberweisung zu erfolgen.

hplus übernimmt keinerlei Haftung für Leistungsverzögerungen, die aus einer Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen durch den Kunden entstehen. Erteilt jemand einen Auftrag als Stellvertreter für einen Dritten, haftet er solidarisch nebst dem Dritten für sämtliche aus diesem Auftrag resultierenden Forderungen von der hplus.

6. Verzug und Inkasso

Der Kunde gerät mit Ablauf der Zahlungsfristen in Verzug. Der Verzug des Kunden berechtigt hplus, alle weiteren Leistungen einzustellen, vom Vertrag zurückzutreten, überlassene Vertragsgegenstände umgehend zurückzufordern oder abzuholen und allfällige verbundene Verträge ohne weitere Formalitäten sofort aufzuheben. Allfällige vom Kunden bereits geleistete Voraus-, An- oder Teilzahlungen, welche über den Schadenersatzanspruch von hplus hinausgehen, verfallen als Konventionalstrafe. Der Kunde ist verpflichtet, eine allfällige Pfändung, Retention, Arrestierung, etc. der hplus gehörenden Mietobjekten oder eine allfällige Konkurseröffnung über ihn umgehend schriftlich der hplus zu melden und das zuständige Betreibungs- bzw. Konkursamt auf das Eigentum der hplus gehörenden Materialien hinzuweisen. Überdies sind der hplus die Kosten zu erstatten, die hplus für das Inkasso ausstehender Beträge aufwendet, inkl. Anwalts- und Gerichtskosten.

7. Gegenverrechnung

Die Verrechnung gegenseitiger Ansprüche ist nur nach vorgängiger Absprache und einer schriftlichen Vereinbarung möglich.

8. Mietgegenstand

Der Auftraggeber/Mieter anerkennt, dass das Eigentum aller Bestandteile des Messestandes uneingeschränkt bei der hplus verbleibt. Der Auftraggeber/Mieter darf den Mietgegenstand (Messestand/Mobiliar/Systeme, etc.) nur für den eigenen Gebrauch verwenden. Untervermietung, mit oder ohne Entgelt, Gebrauchsüberlassung etc. sind nur mit Genehmigung der hplus gestattet. Der Kunde ist verpflichtet, die ihm überlassenen Vertragsgegenstände bis zu deren Abbau und Rücknahme durch die hplus schonend und sorgfältig zu behandeln und vor Schaden und Diebstahl zu bewahren. Er hat stets dafür zu sorgen, dass die Vertragsgegenstände keinerlei Witterungseinflüssen ausgesetzt sind. Während einer Veranstaltung oder Messe ist der Kunde für Gegenstände und Eigentum der hplus zuständig und verantwortlich.

Insbesondere für Verlust, Diebstahl, Beschädigungen oder Einwirkungen durch Dritte. Für jede mehr als vertragsgemässe Abnützung ist der Kunde schadenersatzpflichtig. Jede Veränderung an Vertragsgegenständen ist untersagt. Die Kosten für eine entsprechende Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes oder Neubeschaffung werden dem Kunden belastet. Das Entfernen oder Abdecken von Schriftzügen oder Logos der hplus an den Vertrags- & Vermietungsgegenständen ist untersagt.

9. Mietdauer

Die Mietdauer ist die Zeit ab Messebeginn bis Messeende (Veranstaltung, Event, Anlass), zuzüglich Auf- und Abbautage. Das Eigentum von allen Vertragsgegenständen verbleibt bei der hplus bzw., soweit die hplus diese von Dritten zur Weiterüberlassung an den Kunden bezieht, beim betreffenden Dritten. Der Kunde wird in keinem Fall Eigentümer der Vertragsgegenstände. Der Kunde darf in keiner Weise, insbesondere nicht durch Verkauf, Sicherungsübereignung, Verpfändung oder sonstige Belastung, rechtlich oder faktisch über die Vertragsgegenstände verfügen. Jegliche solche Verfügung ist der hplus gegenüber unwirksam. Die Kosten von lnterventionsmassnahmen zum Schutz des Eigentums oder anderer Rechte der hplus oder zur Behebung aus solchen Verfügungshandlungen resultierenden Schäden werden dem Kunden in Rechnung gestellt. Nach Rücknahme der Vertragsgegenstände wird die hplus diese prüfen und dem Kunden Mängel, für die er einzustehen hat, binnen angemessener Frist melden. Entdeckt hplus später Mängel, die bei übungsgemässer Untersuchung nicht erkennbar waren, so kann er sie dem Kunden auch nachträglich noch melden.

10. Kaufmaterial

Die von hplus gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum der hplus.

11. Grafiken/Druckerzeugnisse/Kundeneigenes Material

Grafiken/Druckerzeugnisse sind Bestandteile des Mietmaterials und gehen nach Messe­ oder Veranstaltungsende zurück in den Besitz der hplus. Die hplus ist nicht verpflichtet diese einzulagern. Diese können nach eigenem Ermessen der hplus entsorgt werden.

Auf Kundenwunsch können Grafiken kostenpflichtig bei der hplus für ein Jahr oder bestimmte Zeitdauer eingelagert werden. Handling Kosten inkl. Lagerkosten gehen zu Lasten des Kunden. Ohne Gegenbericht des Kunden, verlängert sich die Einlagerung um ein weiteres Jahr und wird dem Kunden in Rechnung gestellt. Die hplus weist jegliche Haftung für Schäden, Abnutzung und Farbveränderung ab. Neu herzustellende Grafiken gehen voll zu Lasten des Kunden. Möchte der Kunde von diesem Angebot Gebrauch machen, muss er dies bis spätestens zum Messe- oder Veranstaltungsende ankündigen. Rücknahme und Aufbewahrung der Grafik durch den Kunden selber.

Aufwand, Handling und Auslieferungskosten werden dem Kunden separat offeriert und in Rechnung gestellt.

12. Druckerzeugnisse

Skizzen, Entwürfe, Probedruck, Muster und ähnliche Vorarbeiten im Auftrag des Bestellers werden berechnet. Die Gefahr möglicher Fehler geht mit der Druckfreigabe durch den Auftraggeber auf diesen über, soweit der Fehler nicht durch technische Mängel in der Produktion verursacht wurde (Unterzeichnung des „Gut zum Druck“). Angelieferte Druckvorlagen werden dem benötigten Druckformat angepasst.

13. Übergabe/Prüfungspflichten

Die hplus ist verpflichtet, die Mietobjekte und/oder den Stand am vereinbarten Lieferort und zur vereinbarten Zeit dem Auftraggeber/Mieter zu übergeben. Nutzen und Gefahr gehen bei der Standübergabe an den Kunden über und nach Messeschluss zurück an die hplus. Der Auftraggeber/Mieter ist verpflichtet, den Zustand der Mietobjekte und/oder den Stand auf allfällige Mängel zu prüfen und sofort geltend zu machen. Ist der Auftraggeber/Mieter zum vereinbarten Zeitpunkt abwesend, ist hplus berechtigt, den Stand am Lieferort zurückzulassen und sie/er gelten im Zeitpunkt der Lieferung als dem Kunden in mängelfreiem Zustand übergeben.

14. Rückgabe

Der Auftraggeber/Mieter verpflichtet sich, die Mietobjekte und/oder den Stand der hplus am schriftlich vereinbarten Rückgabeort termingerecht am letzten Tag der Vertragsdauer zurückzugeben. Ein Retentionsrecht des Auftraggebers/Mieters an Mietobjekten und/oder Stand für irgendwelche Ansprüche gegenüber hplus ist ausgeschlossen.

15. Haftung/Versicherung

Der Auftraggeber/Mieter haftet für Verlust und Beschädigung der Mietobjekte und/oder des Standes während der Messe. Für die Dauer der Messe ist eine allfällige Versicherung der Mietobjekte und/oder des Standes abzuschliessen. Die Versicherung für eigenes Material des Kunden (Exponate, etc.) ist Sache des Kunden. Bei Verlust besteht eine Haftung im Umfang des Wiederbeschaffungspreises. Bei Beschädigung haftet der Kunde für alle erforderlichen Reparaturen und lnstandstellungsarbeiten, soweit diese auf unsachgemässe Behandlung zurückzuführen sind.

16. Mängel

Der Auftraggeber/Mieter hat festgestellte Mängel sofort der hplus vor der Standübergabe zu melden. Die hplus bemüht sich, den Mangel auf schnellstem Weg zu beheben. Mängel, die nach der Standübergabe festgestellt werden, müssen sofort der hplus mitgeteilt werden. Es kann nicht garantiert werden, dass Mängel, die nach der Standübergabe festgestellt wurden, rechtzeitig vor Messebeginn behoben werden können. hplus wird jedoch alles daran setzen diesen Mangel zu beheben.

17. Lieferung

Liefer- und Ausführungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie von hplus schriftlich bestätigt wurden. Die Einhaltung der Liefer- und Ausführungsfristen können nur garantiert werden, wenn die erforderlichen Leistungen seitens Auftraggeber/Mieter erfüllt werden. Entstehen durch ein Nichterfüllen der erforderlichen Leistungen seitens Auftraggeber/Mieter Mehraufwendungen oder Mehrkosten (Transportaufwendungen/Montagemehraufwendungen, etc.) bei der hplus können diese in vollem Umfang an den Kunden weiterverrechnet werden. Dies sind unter anderem: – Rechtzeitiges Einholen aller benötigten Anmeldungen und behördlichen Formalitäten. – Rechtzeitige Bezahlung der Voraus- oder Anzahlung. – Alle benötigten technischen Angaben sowie alle Vorlagen für die grafische Umsetzung (spätestens 14 Tage vor Beladen/Montagebeginn). Die Liefer- und Ausführungsfrist gilt vorbehaltlich unvorhersehbarer Hindernisse, die ausserhalb des Willens der hplus liegen.

Insbesondere bei Fällen höherer Gewalt, behördlicher Massnahmen, Transport- und Betriebsstörungen sowie vorbehaltlich von Umständen, die Herstellung bzw. Lieferung übermässig erschweren oder unmöglich machen. Auf Schäden, die dadurch entstehen übernimmt hplus keine Haftung.

18. Transport

Der Transport der Vertragsgegenstände exkl. Kundenmaterial an den Erfüllungsort und zurück wird durch hplus durchgeführt oder organisiert. Die Gefahr für Verlust, Zerstörung und Beschädigung der Vertragsgegenstände trägt hplus. Bei Diebstahl oder Abhandenkommen ist der Mieter verpflichtet, dies der hplus zu melden, oder einen Polizeirapport erstellen zu lassen. Beim Feststellen von Transportschäden hat der Mieter vom Frachtführer oder Bauleiter eine Bestandsaufnahme zu veranlassen. Übernimmt die hplus auch den Transport von anderen Gegenständen als den Vertragsgegenständen, insbesondere von Gegenständen, die dem Kunden gehören (namentlich Exponate, Mobiliar, Elektrogeräte, Grafiken, etc.), ist dies hplus zusätzlich zu vergüten. Die Gefahr für Verlust, Zerstörung, Beschädigung, Feuer oder Unfall sowie die Haftung für und im Zusammenhang mit solche(n) Gegenstände(n) ist und verbleibt jederzeit vollumfänglich beim Kunden. Die hplus übernimmt auch keinerlei Haftung für nicht rechtzeitiges Eintreffen solcher Gegenstände. Soweit vom jeweils massgeblichen Recht nicht zwingend anders vorgesehen, ist in allen Fällen ausschliesslich der Kunde für die Einhaltung aller Aus-, Ein-, Durchfuhr- und Kontrollvorschriften und -formalitäten verantwortlich und kommt für deren Kosten auf. Kundenmaterial (namentlich Exponate, Mobiliar, Elektrogeräte, Grafiken, etc.) das durch die hplus eingelagert wird, ist durch den Kunden auf Elementarschäden, Feuer/Wasser, Diebstahl, etc. zu versichern. Die hplus kann nicht belangt werden, Kundenmaterial bei einem solchen Vorfall, zu ersetzen oder die Wiederbeschaffungskosten zu tragen.

19. Rücktrittsrecht/ Übergeordnete Absagen (Pandemie, Krieg, etc.)

Ein Rücktrittsrecht wird gegenseitig ausgeschlossen. Annulliert der Auftraggeber/Mieter einen bereits bestätigten und disponierten Auftrag oder Teile davon, betragen die Annullationskosten: – bis 6 Wochen vor Aufbaubeginn keine Verrechnung. – bis 4 Wochen vor Aufbaubeginn 20% des Auftragswert. – bis 10 Tage vor Aufbaubeginn 75% des Auftragswert. – danach 100% des Auftragswerts. Sind der hplus bereits Unkosten infolge der Vorbereitungen entstanden, ist die hplus berechtigt, die bereits entstandenen Aufwände zuzüglich der oben genannten Pauschalbeträge in Rechnung zu stellen.

20. Urheberrecht

Alle dem Auftraggeber/Mieter zur Verfügung gestellten Unterlagen wie Bilder, Pläne, Skizzen, Formulare und Layouts sind Eigentum von hplus und unterliegen dem Urheberrecht. Eine Weitergabe an Dritte, Erstellen von Kopien oder Umsetzung ist nur mit schriftlicher Erlaubnis von hplus möglich.

21. Bewilligungen

Konzessionen, Bewilligungen und jede Art von Aufführungslizenzen besorgt sich der Mieter selber und auf eigene Rechnung. Der Kunde ist selbst und auf eigene Kosten verantwortlich für sämtliche Abklärungen im Zusammenhang mit messeseitigen Kosten und vorgegebenen Bewilligungen, für die Einholung und die Bezahlung/Abgeltung aller Aufführungs- und anderer Lizenzen und/oder Immaterialgüterrechte, Konzessionen, Bewilligungen und dergleichen sowie sämtlicher Gebühren, insbesondere derjenigen von Verwertungsgesellschaften (SUISA, Maut, LSVA, Pro Litteris etc.). Ebenfalls ist der Kunde selbst und auf eigene Kosten verantwortlich für die Erfüllung sämtlicher (anderer) administrativer Erfordernisse, insbesondere für allfällig erforderliche Aufenthalts­ und/oder Arbeitsbewilligungen.

22. Vertraulichkeit/Geheimhaltung

Der Kunde hat – auch nach Ende der Geschäftsbeziehungen – Einzelheiten seiner Geschäftsbeziehungen mit der hplus sowie deren Geschäftsgeheimnisse vertraulich zu behandeln. Er auferlegt diese Pflicht auch seinen Organen, Angestellten sowie beigezogenen Dritten. Vertraulicher Natur sind insbesondere auch die Angebote sowie sämtliche Pläne, Kreationen und dergleichen von der hplus. Das geistige Eigentum, insbesondere Urheberrechte, Patentrechte, usw., an sämtlichen Werken, wie Renderings, Skizzen, CAD-Plänen, Projektarbeiten, Entwürfen, Visualisierungen etc. sowie an technischen Lösungen, die von hplus geschaffen wurden, verbleibt bei der hplus. Dem Kunden steht an den für ihn geschaffenen Werken im Umfang des jeweiligen Vertragszwecks ein unentgeltliches Nutzungsrecht zu. Verletzung dieser Pflicht berechtigt die hplus zu Schadenersatz und sofortigem Rücktritt vom Vertrag.

23. Haftungsausschluss bzw. -beschränkung

Jegliche Haftung von der hplus für beim Kunden oder Dritten entstandener Sach-, Personen- und Schäden anderer Art, ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Dabei ist unerheblich, ob es sich um direkte oder indirekte bzw. unmittelbare oder mittelbare Schäden handelt. Insbesondere ist die Haftung von der hplus ausgeschlossen für Produktionsstillstand, Nutzungsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangenen Gewinn, Vermögensschäden und für Verluste infolge Verzögerung oder Unterbrechung der Montage, sowie für Vertragseinbussen, Folgeschäden oder Ansprüche Dritter gegen den Kunden sowie für andere mittelbare oder unmittelbare Schäden. Ebenfalls insbesondere ausgeschlossen ist jegliche Haftung von der hplus für Schäden, die; a) auf nicht ordnungs- bzw. bestimmungsgemässe Verwendung der Vertragsgegenstände oder deren Teile zurückzuführen sind; b) die auf falsche oder unvollständige Instruktionen, Weisungen, Informationen und Auskunftserteilung etc. des Kunden zurückzuführen sind; c) die auf die Nichteinhaltung von Weisungen von der hplus zurückzuführen oder auf andere Weise vom Kunden oder einem Dritten selbst verschuldet sind; d) die durch Handlungen Dritter, höherer Gewalt oder Gewalteinwirkung (z.B. Unfall) verursacht werden; e) darauf zurückzuführen sind, dass die Vertragsgegenstände oder deren Teile nicht von der hplus oder von der hplus autorisierten Fachleuten montiert werden. hplus haftet aus Verzug nur, wenn dieser auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von der hplus zurückzuführen ist. Allfällige Schadenersatzansprüche sind in jedem Fall betragsmässig auf den Vertragspreis beschränkt. Für Handlungen oder Unterlassungen von Hilfspersonen und von der hplus beigezogenen Dritten, ebenfalls in jedem Fall, ist jegliche Haftung von der hplus ausgeschlossen.

24. Anwendbares Recht/Gerichtsstand

Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Verpflichtungen ist Wil (SG). Alle Rechtsverhältnisse oder Vereinbarungen mit hplus unterstehen ausschliesslich schweizerischem Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und von Staatsverträgen. hplus steht es jedoch frei, den Kunden bei jedem anderen zuständigen Gericht einzuklagen.

25. Diverse Bestimmungen

Der Kunde darf gegen die hplus gerichtete Forderungen nicht mit Forderungen von hplus ihm gegenüber verrechnen. Der Kunde darf seine Forderungen gegenüber der hplus nicht an Dritte abtreten. hplus darf zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritte beiziehen. Die neuen AGB gelten ab dem darin angegebenen Datum für alle hplus – Leistungen sowie alle Verträge zwischen hplus und dem Kunden oder Lieferanten. Mitteilungen sind an die hplus gmbh, Zuzwil (SG), zu richten.

26. Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen

Insoweit eine Bestimmung des zwischen der hplus und dem Auftraggeber/Mieter geschlossenen Einzelvertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) aus irgendeinem Grunde unwirksam sein sollte, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Zuzwil, 01.11.2021 – Geschäftsleitung hplus gmbh